Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 6 Erteilung der Erlaubnis

Stand: 07.09.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/6#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/6#abs-2 (2) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 5 § 7